Und jetzt ist es soweit liebe Freundinnen und Freunde, Kolleginnen und Kollegen: Der Verein aufdenwolken.ch wurde am 20. Februar 2019 um 21:00 Uhr gegründet!


Und das sind unsere Statuten:


 
Statuten aufdenWolken.ch
Zur Gründung eines Vereins (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)


Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen aufdenWolken (aufdenWolken.ch) besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Art. 2
Der Zweck des Vereins:
Entwicklung der öffentlichen Apotheke zu einer medizinischen Grundversorgungseinheit.
Optimierung der Betriebsorganisation nach qualitätsrelevanten, wirtschaftlichen und Effizienz- Kriterien.
Förderung und Implementierung des Skills-Trainings, Trainings on the job sowie Weiter- und Fortbildungen in der öffentlichen Apotheke
Kommunikation der eigenen Werte, Ideale und Meinungen nach innen und aussen.
Kampf gegen soziale und wirtschaftliche Ungerechtigkeit.



Art. 3 Der Sitz des Vereins befindet sich in Schaffhausen. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.


Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
die Vereinsversammlung;
der Vorstand;
der/die RevisorIn

Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen und/oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.



Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7
Der Verein besteht aus:
Gründungsmitgliedern
Einzelmitglieder
Ehrenmitglieder

Alle Mitgliederkategorien haben einfaches Stimm- und Wahlrecht.


Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) Tod
c) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.



Vereinsversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Verabschiedung und Änderung der Statuten;
Wahl der Vorstandsmitglieder;
Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Vereinsversammlung umfasst:
den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
andere Vorschläge.

Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf drei Mitgliedern, die jeweils für zwei drei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können zweimal beliebig lange wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
die Wahl der Vorstandsmitglieder und des/der RevisorIn;



Art. 24
Der Kassier ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Revisionsstelle
Art. 26
Der Revisor überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor.

Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so entscheidet der Vorstand über deren Verwendung.


Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 20.02.2019 in Schaffhausen/Rafz//Zürich/Salve di Leuca/Martineves angenommen.
Im Namen des Vereins

Der Präsident: Herr Patrik Bolliger, Apotheker


Und dies sind die Gründungsmitglieder:


Simona Valova, Kassierin

Lea Bolliger, Aktuarin

Bianca Würsch, Beisitzerin